Bikeboard.at
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  1. #1
    Chaot #9 Avatar von NoDoc
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    HAFTUNG des "Anführers" von Ausfahrten

    Weil ichs in den letzten Wochen ein paar Mal per pm gefragt wurde, hab ich dazu was zusammen gestellt.

    Für alle, die so viel nicht lesen wollen.

    1) Haftung ist meiner sehr vorsichtigen Einschätzung nach denkbar, aber nur, wenn der "Guide" wirklichen Blödsinn macht.

    2) Disclaimer (Haftungsfreizeichnung) wäre kein Fehler, ist aber für die kleine Runde zwischendurch sicher übertriebene anwaltliche Paranoia.

    3) Bei größeren Dingen (z.B. BB3LT, ChillOut o.ä.) wäre so ein Disclaimer jedenfalls angebracht.



    Matsch Gatsch


    Michael
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    Geändert von NoDoc (12-10-2006 um 14:33 Uhr)

  2. #2
    Diva Avatar von hill
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    sensationelle doku, künftig sollten diplomarbeiten in diesem stil verfasst werden - oder behördl. einreichungen (dann wärs für uns techniker auch verstädnlich)!
    lance fan

  3. #3
    Chaot #9 Avatar von NoDoc
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    Zitat Zitat von hill
    sensationelle doku, künftig sollten diplomarbeiten in diesem stil verfasst werden - oder behördl. einreichungen (dann wärs für uns techniker auch verstädnlich)!
    Verständliche Diplomarbeiten/Diss, das wär ja noch schöner, die könnt ja dann jeder lesen und vielleicht sogar noch verstehen, na das wär der Anfang vom Ende...

  4. #4
    Junger Sünder Avatar von AB
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    Da muss ich dem hilli zustimmen. Danke.
    Ich hab den Thread hier sticky gemacht, damit die Infos nicht so schnell verloren gehen.

  5. #5
    Extremüberholter Flexist Avatar von SirDogder
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    Was ist sticky?











    Facit ist jedenfalls: Wenn eine größere Gruppe RR - Fahrer zusammen ausfährt, keine Haftungsbefreiung für den Guide vorliegt, ein Auto in die Gruppe reinkracht, dann ist der Guide NICHT schuld!

    Somit haben wir recht gehabt und die anderen unrecht.
    Aber eigentlich is wuascht!

  6. #6
    = house-ish Avatar von stetre76
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    Zitat Zitat von SirDogder
    Was ist sticky?
    sticky = der thread bleibt auf der Übersichtsseite ganz oben, auch wenn es zwischenzeitlich wieder neue threads gibt

    der thread ist mehr oder weniger ganz oben in der Übersicht angepinnt

  7. #7
    Loco
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    Da gab es mal einen Artikel im AV-Heftl zum Thema....

  8. #8
    beautiful disaster Avatar von superstitio
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  9. #9
    = house-ish Avatar von stetre76
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    Zitat Zitat von superstitio
    oida
    ich glaube dieses Kommentar bedarf weiterer Erklärungen

  10. #10
    Cheeky Avatar von GO EXECUTE
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    I find das voll OK.
    Sollt jeder, auch wenn, er/sie nur eine kleine Ausfahrten ausschreibt, als Anhang dazugeben.

    Wenn schon Leute wegen Photos.........
    ROTZPIPPN


    War a Lauser, is a Lauser, wird immer Einer sein

  11. #11
    beautiful disaster Avatar von superstitio
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    Zitat Zitat von stetre76
    ich glaube dieses Kommentar bedarf weiterer Erklärungen

    ich finds ehrlich gesagt einfach lächerlich


    wird noch so weit gehen, dass keiner mehr eine ausfahrt ausschreibt
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  12. #12
    beautiful disaster Avatar von superstitio
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    noch eine zusatzerklärung -


    lächerlich im dem sinne, dass es überhaupt solche anfragen gibt bzw. man sich über das gedanken macht


    man führt doch keine kindergartengruppe durch die gegend wost sagen musst achtung jetzt bitte 2er reihe, nehmts euch alle an die hände, da könntets runter fallen ...
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  13. #13
    For those about to rock.. Avatar von OltaBanolta
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    VOR dem Berg
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    Hab amal für mein Schwager die Haftung des "Bergführers aus Gefälligkeit" dargstellt. Da Analogie im Zivielrecht nit gesetzwidrig ist, könnt ma wenn überhaupt, zivilrechtliche Ansprüche bei Biketouren (is ja nit extra gregelt) höchstens auf die Ansprüche gegen an "Bergführer aus Gefälligkeit" stützen.

    Hab das ganze mit OGH Entscheidungen fundiert, falls also wer Interesse hat (www.ris.bka.gv.at / OGH Entscheidung: "Zum Tourenführer aus Gefälligkeit" 1998-10-30;
    OGH 1 Ob 293/98i; / "Strafrechtliche Aspekte von Bergunfällen" ZVR 1978, 289


    Im kärntner Berg- und Schiführergsetz ist die Haftung in den §§ 13 u. 14 K-BSFG geregelt.

    § 13
    Pflichten vor Antritt einer Tour

    (1) Der Berg - und Schiführer ist verpflichtet, die Zahl der
    gleichzeitig geführten Personen dem Schwierigkeitsgrad der
    geplanten Tour, den jahreszeitlich und witterungsbedingten
    Umständen und der Leistungsfähigkeit der zu führenden Personen
    anzupassen.

    (2) Der Berg - und Schiführer hat, falls die im Abs 1 genannten
    Umstände es erfordern, die Führung von der Mitnahme weiterer Berg -
    und Schiführer abhängig zu machen.

    (3) Der Berg - und Schiführer hat Personen, die den Anforderungen
    der geplanten Tour offensichtlich nicht gewachsen oder die nicht
    entsprechend ausgerüstet sind, von der Teilnahme an der Tour
    auszuschließen oder die Führung abzulehnen.

    (4) Vor Antritt einer Kletter-, Eis- oder Schitour mit höherem
    Schwierigkeitsgrad hat sich der Berg - und Schiführer davon zu
    überzeugen, daß die zu führenden Personen die erforderlichen
    Fertigkeiten beherrschen.

    (5) Der Berg- und Schiführer hat bei jeder Tour entsprechendes
    Material zur Leistung Erster Hilfe, Vorrichtungen zur Abgabe
    alpiner Notsignale und sonstige, voraussichtlich zur sicheren
    Durchführung der Tour erforderliche Ausrüstungsgegenstände
    mitzuführen.


    § 14
    Pflichten während einer Tour

    (1) Aufgabe des Berg - und Schiführers ist die sichere Führung
    jener Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen. Er hat
    Touren, zu denen er sich verpflichtet hat, durchzuführen, sofern er
    nicht aus triftigen Gründen daran gehindert ist oder von den
    geführten Personen gegenteiliges verlangt wird.

    (2) Treten während einer Führung Umstände auf (ungünstige
    Witterung, schlechte Sicht, ungünstige Schnee- oder
    Eisverhältnisse, mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten und
    ähnliches), sodaß ein Abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung
    erforderlich wird, hat der Berg - und Schiführer jene geeigneten
    Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung der geführten Personen
    soweit als möglich ausschließen. Der Berg - und Schiführer darf die
    von ihm geführten Personen in Situationen, in denen ihnen Gefahr
    droht, nicht verlassen, es sei denn, es bedarf der Herbeiholung
    fremder Hilfe, die nicht auf andere Weise erreichbar ist.

    (3) Ist das Verlassen der geführten Personen zur Herbeiholung
    fremder Hilfe notwendig, so hat der Berg - und Schiführer alle
    notwendigen Vorkehrungen zu treffen und Anweisungen zu geben, die
    geeignet sind, eine Gefährdung der geführten Personen soweit als
    möglich hintanzuhalten.

    (4) Der Berg - und Schiführer ist, sofern dies nicht zur
    Hintanhaltung von Gefahren für die geführten Personen unvermeidlich
    wird, nicht verpflichtet, Gepäck oder Ausrüstungsgegenstände der
    geführten Personen zu tragen.

    (5) Der Berg - und Schiführer hat die zu führenden Personen
    fachkundig zu beraten und ihnen die gewünschten Auskünfte zu
    erteilen. Er hat darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten
    Personen die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes und die
    Vorschriften über die Wegfreiheit im Berglande einhalten. Wenn sich
    eine Führung in den Bereich eines Nationalparkes erstreckt, hat der
    Berg - und Schiführer insbesondere darauf hinzuwirken, daß die von
    ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften
    beachten.

    (6) Der Berg- und Schiführer hat Gefahrenstellen an Wegen,
    Brücken, Sicherungseinrichtungen und sonstige Umstände, die eine
    erhöhte Gefahr für Touristen im alpinen Bereich darstellen, dem
    zuständigen Bürgermeister, dem nächsten Gendarmerieposten oder der
    nächsten Polizeidienststelle zu melden.


    In der Logik des österreichischen Rechtssystems, wird der Bergführer als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB angsehen.

    § 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe
    oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Not freiwillig
    ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse,
    oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu
    erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen,
    nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel
    derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft
    überließ, die Unerfahrenheit desselben gewusst; oder bei gewöhnlicher
    Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein
    Versehen zur Last.


    Darin wird also die Haftung des Sachverständigen determiniert. Es kommt zu keiner Haftungserweiterung, sondern zu einer Anhebung des Verschuldensmaßstabes (Haftung für „Können und Wissen“). Zu einer Gefährdungshaftung kommt es nicht (Schadenersatzanspruch entsteht nicht schon alleine deshalb, weil der Bergführer eine Tätigkeit ausübt, die als allgemeine Gefahrenquelle bekannt ist, und daher führt auch nicht jeder Schaden zu einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten, wie das beim Halter eines Autos der Fall ist).


    § 1300. Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn
    er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft
    als Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle
    haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich
    durch Ertheilung des Rathes dem Andern verursachet hat.

    Der Bergführer haftet aber für Schäden, die im direkten Zusammenhang mit einer falschen Auskunft oder einem falschen Rat zusammen, und wird dadurch ein absolut geschütztes Recht verletzt (Gesundheit, Leben) dann wird er für diesen Schaden schadenersatzpflichtig.

    Der Fall tritt insbesondere ein, wenn der Bergführer eine der Pflichten der §§ 13 u. 14 K-BSFG verletzt (wenn er zum Weitergehen trotz widriger Witterung rät, oder einer hierzu offensichtlich unfähigen Person zum alleinigen Umkehren rät usw…).

    Rechtliche Situation, Lehrmeinung, meine Meinung ( )!


    Vielleicht hilfts!




    Kurz gesagt, für Leute die nix fürs Lesen von mehr oder weniger langweiligen Texten übrighaben:

    Man haftet als "Tourenführer aus Gefälligkeit", da man kein Entgelt entgegennimmt, NUR für wissentlich falschen Rat!!





    (Hab mir keine Kommentare und keine Lehrbücher darüber angesehen, aber wenn von Juristen Aufsätze veröffentlicht werden, dann kann man annehmen, dass die das erledigt haben : ), also, auch ich ÜBERNEHME KEINE GEWÄHR FÜR DIE RICHTIGKEIT MEINER BEHAUPTUNGEN )

  14. #14
    sboardX war mal... ;-) Avatar von <paul>
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    Zitat Zitat von OltaBanolta

    Man haftet als "Tourenführer aus Gefälligkeit", da man kein Entgelt entgegennimmt, NUR für wissentlich falschen Rat!!

    )
    hab jetzt nicht alles durchgelesen aber - NUR FÜR WISSENTLICH FALSCHEN RAT(D)" ist ja genau das Problem - wer kann was wem nachweisen!?

    uns wurde bei der lehrwart (sboard) ausbildung immer verklickert - vorsicht auch bei privaten ausfahrten im gelände udgl., denn sollte etwas geschehen (lawinenunglück) kanns leicht passieren und ist angeblich auch schon passiert, dass derjenige mit "ausbildung" zur verantwortung gezogen wird.
    overnewsed but underinformed!

    im grunde jetzt tooootal zufrieden!!

  15. #15
    Chocolatier Avatar von OLLi
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    Zitat Zitat von superstitio
    ich finds ehrlich gesagt einfach lächerlich
    wird noch so weit gehen, dass keiner mehr eine ausfahrt ausschreibt
    Gar so weit wird es nicht kommen .

    Einzig und alleine die techniklastigen Touren (in den Bergen) werden im board seit "langem" nicht (mehr) ausgeschrieben. Das geschieht aber in erster Linie nicht unbedingt um sich vor der etwaigen Haftung zu schützen.

    Egal ob es jetzt die junge oder junggebliebene Partie ist, in beiden Fälle ist es gut, wenn man sich vorher kennt und jeder weiß was auf einen zukommt (was für den einen purer Fahrspass ist, wird für den anderen zur Bergwanderung mit Bike).


    Zitat Zitat von superstitio
    man führt doch keine kindergartengruppe durch die gegend wost sagen musst achtung jetzt bitte 2er reihe, nehmts euch alle an die hände, da könntets runter fallen ...
    Du gehst vom Ideal aus, also von Leuten, die für ihre Handlungen die Verantwortung übernehmen - das Risiko einschätzen können und wenn es zu hoch ist VORHER! vom Rad absteigen.

    Nachdem es jedoch auch Leute gibt, die bewußt und mutwillig (KFZ- oder sonstige) Unfälle provozieren um in den Genuß von Zahlungen zu kommen, dann finde ich den Zusatzsatz in der Touren-Ausschreibung alles andere als übertrieben. Werde es für meine "Snowrides" so handhaben .



    Danke für die Erörterung NoDoc!
    Geändert von OLLi (12-10-2006 um 16:30 Uhr)

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